Mietbescheinigung: Teil I und Teil II erklärt

Veröffentlicht am 16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Zum Wohngeldantrag gehört fast immer eine separate Mietbescheinigung — ein eigenes Dokument neben dem Hauptantrag. Sie ist in zwei Teile gegliedert, die unterschiedlichen Regeln folgen: Teil I betrifft die Wohnung und die Miete, Teil II betrifft dich als Mieterin oder Mieter persönlich. Wer diese Trennung kennt, weiß auch, wann der Vermieter wirklich gebraucht wird — und wann nicht.

Teil I — Angaben zur Wohnung und zur Miete

Hier stehen Wohnfläche, Mietbeginn, Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten — die reinen Fakten zum Mietverhältnis (mehr zu diesen Begriffen im Artikel Warmmiete oder Kaltmiete). Du kannst Teil I selbst ausfüllen, wenn du die Zahlen aus deinem Mietvertrag und deiner letzten Nebenkostenabrechnung kennst — dafür brauchst du nicht zwingend den Vermieter. Kannst du die Angaben nicht vollständig selbst machen, greift § 23 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG): Der Vermieter oder die Vermieterin ist dann gesetzlich verpflichtet, dir die nötige Auskunft zu geben.

Teil II — Angaben zur Mieterin oder zum Mieter

Teil II ist ausschließlich Sache des Mieters oder der Mieterin — er wird immer selbst ausgefüllt und unterschrieben, nie vom Vermieter. Hier stehen persönliche Angaben, etwa zu den im Haushalt lebenden Personen. Diesen Teil kann dir niemand abnehmen, unabhängig davon, wie kooperativ dein Vermieter ist.

Warum zwei getrennte Teile?

Eine naheliegende Erklärung: Teil I sind objektive Fakten zur Wohnung, die im Zweifel der Vermieter am besten kennt oder bestätigen kann. Teil II sind persönliche Angaben, die ausschließlich du selbst machen kannst und die den Vermieter nichts angehen. Die Trennung sorgt dafür, dass niemand mehr Angaben liefern muss, als für seinen Teil nötig ist.

So gehst du praktisch vor

  1. Prüfen, ob du Teil I selbst ausfüllen kannst: Mietvertrag und letzte Nebenkostenabrechnung reichen meist aus, um Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten korrekt einzutragen.
  2. Falls nicht, den Vermieter frühzeitig einbeziehen: je früher du um Auskunft oder Bestätigung bittest, desto weniger Zeitdruck entsteht kurz vor der Abgabe.
  3. Teil II in jedem Fall selbst ausfüllen und unterschreiben.
  4. Beide Teile zusammen mit dem Hauptantrag einreichen — eine Mietbescheinigung ohne Teil II gilt als unvollständig, selbst wenn Teil I fertig ist.

Was, wenn der Vermieter nicht mitmacht?

Reagiert der Vermieter trotz der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht, ist die zuständige Wohngeldstelle der richtige Ansprechpartner — sie kennt den weiteren Weg für diesen Einzelfall und die Möglichkeiten, die das Gesetz vorsieht. Warte damit nicht bis kurz vor der Frist, sondern sag frühzeitig Bescheid, wenn sich beim Vermieter nichts tut.

Filento überträgt die Angaben aus deinem Mietvertrag und deiner Nebenkostenabrechnung automatisch in Teil I der Mietbescheinigung. Teil II — deine persönlichen Angaben — trägst du wie vorgesehen selbst ein.

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